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Satzung

1. Name und Sitz
Männer und Frauen, deren Lebensgrundsatz in grossem Masse geprägt ist von Liebe und Wahrheit gründen einen gemeinnützigen Verein mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art. 60, 80ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Locarno, Kanton Tessin.

Der gemeinnützige Verein trägt den Namen: Helfende Hände Schweiz. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein beantragt den Eintrag in das Vereinsregister des Kantons Tessin und untersteht damit der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Inneren. Der gemeinnützige Verein beantragt bei den Aufsichtsbehörden und der Steuerverwaltung des Kantons Tessin die gemeinnützige Anerkennung. Somit ermöglicht er allfälligen Spendern sowohl geschäftliche als auch private Zuwendungen in der Form von steuerlich anerkannten und abzugsfähigen Aufwendungen zu machen.

Die Dauer des gemeinnützigen Vereins ist unbeschränkt.

2. Vereinszweck
Helfende Hände Schweiz bezweckt die Verwirklichung wohltätiger und hilfreicher Leistungen im Sinne der Gesundheit und der Versorgung von Kindern,  gegen Mangelernährung, zur Erhaltung des kulturellen Erbes und erhaltung des überlieferten Kunsthandwerkes durch. 

 

Zielsetzung:


1. materielle und immaterielle Hilfeleistung gegen Mangelernährung bei betroffene Kinder.  Krebs. Und dieses in erster Linie für die Fundacion Puravida Therapie in Santa Marta in Kolumbien.

 

3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Jede natürliche Person oder Körperschaft des privaten und öffentlichen Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Vorstand ist frei, Mitglieder, Gönner und andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 

4. Organe
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle)

 

4.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich - unter Beilage der Traktandenliste – einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten 6 Monaten des laufenden Jahres statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen: Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes, Beschlussfassung über das Jahresbudget, Entlastung von Vorstand und Rechnungsrevisoren, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren, Beschlussfassung über alle anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen und durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr.

 

4.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 bis 8 Mitgliedern. Die Amtsdauer von Vorstand und Präsident beträgt 4 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen können zu Lasten des Vereins vergütet werden. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins soweit sie nicht durch Gesetz und Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er kann einzelne Aufgaben an aussenstehende Dritte vergeben. Insbesondere regelt der Vorstand die Vertretung des Vereins nach aussen und die Unterschriftsberechtigung. Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal pro Quartal und ausserordentlicher weise dann, wenn der Präsident oder die Mehrheit des Vorstandes dieses verlangen. Der Präsident lädt den Vorstand zu den Sitzungen ein – unter Beilage der Traktandenliste. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen.


4.3 Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle)
Als Revisionsstelle fungieren 1-2 Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 4 Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

5. Vereinsmittel
Die Einkünfte des Vereins können sich zusammensetzen aus
--Mitgliedsbeiträgen
--Zuwendungen von privaten und juristischen Personen
--letztwilligen Verfügungen (Legaten)
--Einkünften aus speziellen Anlässen zur Unterstützung des Vereinszweckes
--Erträgnissen des Vereinsvermögens


Weitere Zuwendungen können jederzeit entgegengenommen werden. Sie können mit Auflagen versehen sein, sofern deren Erfüllung dem allgemeinen Vereinszweck entspricht. Der Vorstand des gemeinnützigen Vereins bestimmt nach freiem Ermessen über die Anlage des Vereinsvermögens durch seine Kompetenz und/oder aufgrund von fachmännischer Beratung. Im Falle der Zuwendung von Sachwerten entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, ob solche Vermögenswerte behalten oder veräussert werden sollen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

6. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses einer Zweidrittel-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Bei einer allfälligen Vereinsauflösung ist das gesamte restliche Vereinsvermögen dem Vereinszweck und/oder einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuführen.

 

7. Diese Statuten treten mit Vereinsbeginn in Kraft.

Vereins-Statuten FUNDEVIDA SUISSE
1. Name und Sitz
Männer und Frauen, deren Lebensgrundsatz in grossem Masse geprägt ist von Freundschaft, Liebe
und Wahrheit und deren Handlungen den Leitsatz beherzigen „Edel sei der Mensch, hilfreich und gut"
gründen einen gemeinnützigen Verein mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art.
60, 80ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Schlieren, Kanton Zürich.
Der gemeinnützige Verein trägt den Namen: Fundevida Suisse.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein beantragt den Eintrag in das Vereinsregister des Kantons Zürich und untersteht damit der Aufsicht des
Eidgenössischen Departementes des Inneren.
Der gemeinnützige Verein beantragt bei den Aufsichtsbehörden und der Steuerverwaltung des
Kantons Zürich die gemeinnützige Anerkennung. Somit ermöglicht er allfälligen Spendern sowohl
geschäftliche als auch private Zuwendungen in der Form von steuerlich anerkannten und
abzugsfähigen Aufwendungen zu machen.
Die Dauer des gemeinnützigen Vereins ist unbeschränkt.
2. Vereinszweck
Fundevida Suisse bezweckt die Verwirklichung wohltätiger Leistungen im Sinne der Völkerverbindung und des
Leitsatzes „Edel sei der Mensch, hilfreich und gut" durch 2 (zwei) Zielsetzungen:
1. materielle und immaterielle Hilfeleistung für vom Schicksal hart getroffene Kinder mit dem
Krankheitsbild Krebs. Und dieses in erster Linie für die Fundacion Esperanza de Vida, (Fundevida) in
Cartagena de Indias in Kolumbien
2. materielle und immaterielle Hilfeleistung für Kinder und Jugendliche in Cartagena de Indias, um schulische
und berufliche Ausbildung zu fördern.
Der gemeinnützige Verein ist frei, bei erkennbarer Notwendigkeit und der Verfügbarkeit von
ausreicheichenden Mitteln jedwede Unterstützung für analoge Projekte in anderen Orten in Kolumbien zu
leisten.
3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Jede natürliche Person oder Körperschaft des privaten und öffentlichen Rechts kann Mitglied des Vereins
werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich an den Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bezahlte
Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Vorstand ist frei, Mitglieder, Gönner und andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.Fundevida Suisse
Vereinsstatuten
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4. Organe
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren
(Revisionsstelle)
4.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens 2
Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich - unter Beilage der Traktandenliste — einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten 6 Monaten des laufenden Jahres
statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der
Mitglieder einberufen werden.
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen: Abnahme des Jahresberichtes, der
Jahresrechnung und des Revisionsberichtes, Beschlussfassung über das Jahresbudget, Entlastung
von Vorstand und Rechnungsrevisoren, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Wahl der
Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren, Beschlussfassung über alle
anderen der Mitgliederversammlung von Gesetzes wegen und durch die Statuten vorbehaltenen
oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Vorbehältlich anderslautender
Statutenbestimmungen erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr.
4.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 bis 8 Mitgliedern. Die Amtsdauer von Vorstand und Präsident
beträgt 4 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen können zu Lasten des Vereins vergütet
werden.
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins soweit sie nicht durch Gesetz und Statuten
einem anderen Organ übertragen sind. Er kann einzelne Aufgaben an aussenstehende Dritte
vergeben. Insbesondere regelt der Vorstand die Vertretung des Vereins nach aussen und die
Unterschriftsberechtigung.
Der Vorstand versammelt sich mindestens zweimal im Jahr und ausserordentlicherweise dann, wenn der
Präsident oder die Mehrheit des Vorstandes dieses verlangen.
Der Präsident lädt den Vorstand zu den Sitzungen ein — unter Beilage der Traktandenliste.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Vorstandsbeschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen.
4.3 Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle)
Als Revisionsstelle fungieren 1-2 Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 4 Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die
Jahresrechnung und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
5. Vereinsmittel
Die Einkünfte des Vereins können sich zusammensetzen aus --
MitgliedsbeiträgenFundevida Suisse
Vereinsstatuten
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- -Zuwendungen von privaten und juristischen Personen
- -letztwilligen Verfügungen (Legaten)
- -Einkünften aus speziellen Anlässen zur Unterstützung des Vereinszweckes
- -Erträgnissen des Vereinsvermögens
Weitere Zuwendungen können jederzeit entgegengenommen werden. Sie können mit Auflagen
versehen sein, sofern deren Erfüllung dem allgemeinen Vereinszweck entspricht.
Der Vorstand des gemeinnützigen Vereins bestimmt nach freiem Ermessen über die Anlage des
Vereinsvermögens durch seine Kompetenz und/oder aufgrund von fachmännischer Beratung. Im
Falle der Zuwendung von Sachwerten entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, ob solche
Vermögenswerte behalten oder veräussert werden sollen. Das Rechnungsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
6. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses einer Zweidrittel-
Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Ein Beschluss über die
Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der Zustimmung einer Zweidrittel-
Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Bei einer allfälligen
Vereinsauflösung ist das gesamte restliche Vereinsvermögen dem Vereinszweck und/oder einer
Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuführen.
7. Inkraftsetzung
Diese revidierten Statuten vom 22.März 2024 treten mit Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung vom 18.April 2024 in Kraft.
Diese Statuten unterschreiben: 1 Mitglied des gewählten Vorstandes
Zürich, den 22.März 2024


 

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